Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319)   
§ 315
Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Rechtsprechung zu § 315 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, kopftuchtragende Kaufhausverkäuferin, 10.10.02
    Art. 4 GG, Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO): die Weigerung einer Verkäuferin, entgegen ihrer religiösen Vorstellungen auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, ist grds. kein Kündigungsgrund

  • BAG, Medikamententwicklung für Nuklearkrieg, 24.5.89 (BAGE 62, 59) 
    Art. 4 GG, Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO) ein (rechtstechnisch: Unvermögen iSv § 297 BGB), bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit kommt allerdings personenbedingte Kündigung in Betracht

  • BGH, Absetzgleis, 4.4.51 (BGHZ 1, 353)
    Kaufvertrag mit Preisklausel, § 315, Schweigen als Annahme

Literatur im Internet zu § 315 BGB

Querverweise

Auf § 315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675a (Informationspflichten)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2156 (Zweckvermächtnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 4 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

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