Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Rechtsprechung zu § 317 BGB
506 Entscheidungen zu § 317 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 10/12
Schiedswesen - Wann und wem haftet ein Schiedsgutachter?
- OLG Hamm, 28.10.2008 - 19 U 64/08
Schiedswesen - Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenvereinbarung?
- SG Wiesbaden, 18.09.2007 - S 2 KR 170/07
Krankenversicherung - Vertrag über häusliche Krankenpflege - Schiedsspruch - ...
- BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 412/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
- BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 801/07
Auslegung einer Verweisungsklausel - AVR Diakonie - Vertragskontrolle
- OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 107/11
Sachverständige - Gutachten unrichtig: Keine Haftung gegenüber Dritten!
- OLG Brandenburg, 04.12.2008 - 5 U 67/05
Erbbaurechtsvertrag: Bestimmung einer Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes ...
- BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02
Immobilien - Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2005 - 10 Sa 212/05
Aktuelle Rechtsprechung - 100.000 Euro Schadenersatz für Oberarzt wegen Entzug ...
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Literatur im Internet zu § 317 BGB
- § 317 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsbestimmungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu