Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Rechtsprechung zu § 317 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 317 BGB
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