Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319)   
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Anfechtung der Bestimmung

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

Rechtsprechung zu § 318 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 318 BGB

Querverweise

Auf § 318 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2156 (Zweckvermächtnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 318 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 318 II)
            § 123 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) (zu § 318 II)
            § 143 (Anfechtungserklärung) (zu § 318 II)

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