Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319)   
§ 319
Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Rechtsprechung zu § 319 BGB

Literatur im Internet zu § 319 BGB

Querverweise

Auf § 319 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2156 (Zweckvermächtnis)

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