Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Rechtsprechung zu § 319 BGB
516 Entscheidungen zu § 319 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 10/12
Schiedswesen - Wann und wem haftet ein Schiedsgutachter?
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 108/11
Zivilrechtsstreit zwischen BMW-Vertragshändlern und DEKRA
- OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 108/11
- BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 412/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
- BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 157/02
Eingruppierung eines Sozialarbeiters nach dem BAT-KF
- BGH, 07.04.2000 - V ZR 36/99
Leistungsbestimmung durch Urteil
- OLG Brandenburg, 04.12.2008 - 5 U 67/05
Erbbaurechtsvertrag: Bestimmung einer Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes ...
- OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 107/11
Sachverständige - Gutachten unrichtig: Keine Haftung gegenüber Dritten!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 11/12
Schiedswesen - Wann und wem haftet ein Schiedsgutachter?
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 11/12
- LAG Hamm, 08.02.2008 - 10 Sa 1355/07
Eingruppierung; Entscheidung einer paritätischen Kommission; Überprüfungsbefugnis ...
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Literatur im Internet zu § 319 BGB
- § 319 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsbestimmungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu