Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Rechtsprechung zu § 31a BGB
6 Entscheidungen zu § 31a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
Insolvenzrecht - Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung Revision durch Beschluss
- BFH, 25.01.2011 - V B 144/09
Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten - Darlegung der grundsätzlichen ...
- LG Kleve, 20.07.2012 - 5 S 50/12
- OLG Stuttgart, 15.02.2012 - 3 U 115/11
Beitritt des Streitverkündungsempfängers durch Einlegung des Einspruchs gegen ein ...
- LG Frankfurt/Main, 24.08.2011 - 6 O 162/11
Namensstreit: "Große" Eintracht ringt "kleine" Eintracht nieder
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)