Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326)   
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Textdarstellung

  

§ 320
Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Rechtsprechung zu § 320 BGB

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Querverweise

Auf § 320 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug)

Redaktionelle Querverweise zu § 320 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 242 (Leistung nach Treu und Glauben) (zu § 320 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 641 III (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 320 II)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          §§ 103 ff. (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu §§ 320 ff)
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