Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 320
Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Rechtsprechung zu § 320 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht hergestellte Brandschutzwand, 26.3.03
    § 320 BGB, Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Mietforderung besteht neben dem Recht auf Minderung (§ 536 BGB), (hier) nicht zu beanstandendes ZBR in dreifacher Höhe des Wertes des Gegenanspruchs

  • BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
    § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt

  • BGH, Brand auf Anwesen, 10.3.95 (BGHZ 129, 103)
    Spezieskauf: Verhältnis des Sachmängelrechts (§§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>) zum allg. Leistungsstörungsrecht (§§ 320 ff BGB), Teilunmöglichkeit;
    Garantiehaftung bei anfänglichem Umvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Trainervertrag, 17.6.92 (NJW 1992, 2690)
    § 812 I 2, 2. Alt. BGB, Verhältnis zwischen condictio ob rem und Wegfall der Geschäftsgrundlage (nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 320 ff BGB

  • BGH, Wegnahme durch Leasinglieferant, 30.9.87 (NJW 1988, 198)
    § 320, § 278, vorübergehende Stellung als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, Glasschiebewand, 30.1.86 (NJW 1986, 1872)
    Art. 12, 40 ScheckG, § 417 I 1, § 320 BGB, erster Schecknehmer

Literatur im Internet zu § 320 BGB

Querverweise

Auf § 320 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug)
Redaktionelle Querverweise zu § 320 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 242 (Leistung nach Treu und Glauben) (zu § 320 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641 III (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 320 II)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          §§ 103 ff (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu §§ 320 ff)

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