Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
§ 321
Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 321 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Neuwagen-Verkaufsbedingungen, 27.9.00 (NJW 2001, 292) 
    §§ 9 ff AGBG (jetzt §§ 307 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 13 I VerbrKrG steht trotz seines Wortlauts ("nur") einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht wegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (vgl. auch § 321 BGB) (vgl. nunmehr § 490 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 13 III 1 VerbrKrG, Vergütungsvereinbarung kann auch durch AGB erfolgen;
    § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Schriftformklausel bei Verstoß gegen das Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 321 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 321 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Anpassung und Beendigung von Verträgen
              § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 490 I (Außerordentliches Kündigungsrecht)

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