Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 321 BGB
136 Entscheidungen zu § 321 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.12.2009 - V ZR 217/08
Immobilien - Leistungsverweigerungsrecht bei vorübergehendem Leistungshindernis
- OLG Naumburg, 21.09.2001 - 6 U 87/00
Bauvertrag - Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
- OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05
Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 ...
- OLG Düsseldorf, 30.05.2008 - 22 U 16/08
Bauvertrag - Abrechnung von Werklohn ohne Abnahme
- BGH, 07.02.2013 - IX ZR 138/11
Rechtsanwälte - Drohung mit Mandatsniederlegung widerrechtlich?
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12
Kaufrecht - Gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen: Klausel unwirksam!
- BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99
AGB - Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen
- OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 12 U 4/03
Bauvertrag - Kein Zurückbehaltungsrecht bei verweigerter Sicherheitsleistung?
- BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
Schadensrecht - Pauschalierung von Schadensersatz in Klausel?
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 I (Außerordentliches Kündigungsrecht)