Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 321 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 321 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 321 BGB bei ibr-online
- BGH, Neuwagen-Verkaufsbedingungen, 27.9.00 (NJW 2001, 292)
§§ 9 ff AGBG (jetzt §§ 307 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 13 I VerbrKrG steht trotz seines Wortlauts ("nur") einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht wegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (vgl. auch § 321 BGB) (vgl. nunmehr § 490 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 13 III 1 VerbrKrG, Vergütungsvereinbarung kann auch durch AGB erfolgen;
§ 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Schriftformklausel bei Verstoß gegen das Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 321 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 321 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 I (Außerordentliches Kündigungsrecht)
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