Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
§ 322
Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 322 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1) 
    § 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
    § 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)

  • BGH, nicht eingetragener Handwerker, 22.9.83 (BGHZ 88, 240)
    § 134, zivilrechtliche Wirksamkeit;
    § 119 II, Verkehrswesentlichkeit, erkennbares Zugrundelegen;
    § 322 II, Annahmeverweigerung des Gläubigers

Literatur im Internet zu § 322 BGB

Querverweise

Auf § 322 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug)
Redaktionelle Querverweise zu § 322 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 726 II (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen)
          § 756 (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug)
          § 765 (Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug)

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