Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 322 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 322 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 322 BGB bei ibr-online
- BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1)
§ 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
§ 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)
- BGH, nicht eingetragener Handwerker, 22.9.83 (BGHZ 88, 240)
§ 134, zivilrechtliche Wirksamkeit;
§ 119 II, Verkehrswesentlichkeit, erkennbares Zugrundelegen;
§ 322 II, Annahmeverweigerung des Gläubigers
Literatur im Internet zu § 322 BGB
Querverweise
Auf § 322 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug)
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