Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
| 1. | der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, | |
| 2. | der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder | |
| 3. | besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. |
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 323 BGB
1.126 Entscheidungen zu § 323 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Stuttgart, 08.02.2012 - 13 S 160/11
Die Mängel einer neuen Polstergarnitur
- BGH, 05.11.2008 - VIII ZR 166/07
Kaufrecht - Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - 1 U 252/06
Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt wegen Wassereintritt
- OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - 1 U 252/06
- OLG Celle, 05.11.2003 - 7 U 50/03
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: ...
- BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05
Immobilien - Keine unerhebliche Pflichtverletzung bei arglistiger Täuschung!
- BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08
Immobilien - Kein Teilrücktritt bei unteilbarer Leistung des Gläubigers!
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05
Immobilien - Rücktritt vom Grundstückskauf obwohl zunächst Erfüllungsverlangen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 17.05.2005 - 16 U 232/04
Immobilien - Leistungsverlangen trotz Ablauf gesetzter Nachfrist: Folgen
- OLG Celle, 17.05.2005 - 16 U 232/04
- BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05
Kaufrecht - Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar?
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 15.12.2004 - 9 U 120/03
Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch
- OLG Schleswig, 15.12.2004 - 9 U 120/03
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
25.05.2012
Hogan & Hartson Raue
24.05.2012
24.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Literatur im Internet zu § 323 BGB
- Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau- und Planerverträgen
von RA'in Dr. Iris Oberhauser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 616 (Vorübergehende Verhinderung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (274)
Eigene Frage stellen