Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
| 1. | der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, | |
| 2. | der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder | |
| 3. | besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. |
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 323 BGB
1.505 Entscheidungen zu § 323 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens
- BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10
Bauvertrag - Auftraggeber setzt Nachfrist vor Fälligkeit: Rücktritt unzulässig!
- BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 139/09
Kaufvertrag - "Geringfügigkeit" eines Mangels: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
- BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!
- BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08
Immobilien - Kein Teilrücktritt bei unteilbarer Leistung des Gläubigers!
- BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10
Erbrecht - Rücktritt vom Erbvertrag mit der Verpflichtung zu Pflegeleistungen
- BGH, 05.11.2008 - VIII ZR 166/07
Kaufrecht - Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05
Kaufrecht - Unfallwagen
- BGH, 02.07.2007 - II ZR 71/06
Gesellschaftsrecht - Außerordentliche Kündigung von organschaftlichem Vertreter
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Literatur im Internet zu § 323 BGB
- Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau- und Planerverträgen
von RA'in Dr. Iris Oberhauser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 616 (Vorübergehende Verhinderung)