Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Rechtsprechung zu § 323 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht eingehaltene Bezugsgarantie, 24.9.99 (NJW 1999, 3625)
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Rentabilitätsvermutung

  • BGH, Wassereintritt, 25.6.99 (NJW 1999, 3115)
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Mahnung ist auch bei Zuvielforderung grundsätzlich wirksam;
    keine Schadensberechnung nach Surrogationsmethode bei § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 356 ZPO, § 296 II ZPO, Abbruch einer Beweisaufnahme wegen nicht fristgemäßer Vorschußzahlung nur dann, wenn die Verzögerung nicht auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre

  • BGH, Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, 22.7.98 (NJW 1998, 3197)
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abgrenzung Haupt- und Nebenpflichtverletzung im Falle des Verzugs mit einer Montagepflicht (vgl. hierzu nun auch § 434 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fragen der Rückabwicklung

  • BGH, Holzlieferungen, 27.5.98 (NJW 1998, 2901) 
    §§ 286, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 280 II, 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), hypothetische Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr

  • BGH, Deckungsverkauf mit Gewinn, 6.6.97 (NJW 1997, 2378)
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 249 BGB, zu den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs bei einem Deckungsverkauf

  • BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
    Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
    § 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
    § 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
    § 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
    § 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger

  • BGH, Übereilte Fristsetzung, 15.3.96 (NJW 1996, 1814)
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), keine wirksame Nachfristfristsetzung vor Verzugseintritt

  • BGH, Rechenzentrum, 23.1.96 (NJW 1996, 1745)
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), notwendige Mitwirkung des Gläubigers;
    Hard- und Software, einheitliches Geschäft;
    § 249 BGB, Vorteilsausgleich

  • BGH, Auflassungsangebot nach Fristablauf, 6.10.94 (NJW 1994, 3351) 
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Aufgabe der eingeschränkten Differenztheorie (Surrogationstheorie)

  • BGH, Motoryacht "in ca. 8-10 Wochen", 30.10.91 (NJW 1992, 235)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, offener Liefertermin, (hier keine) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Aluminiumkapseln, 17.1.90 (BGHZ 110, 88) 
    § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsverlängerung auf drei Jahre unwirksam, § 377 HGB, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), formularvertragliche Vereinbarung eines Fixhandelskaufs (§ 376 HGB) ist nach §§ 3, 9 I AGBG (jetzt §§ 305c, 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>) unwirksam

  • BGH, Umbaupflicht nach Kündigung, 16.3.88 (BGHZ 104, 6) 
    § 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Auszug ist grds. Hauptleistungspflicht, auf die § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar ist;
    § 222 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verjährung schließt Verzug aus (§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns (Zurückerlangung);
    § 209 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung betrifft nur den streitgegenständlichen Anspruch, keine analoge Anwendung von § 477 III BGB <Fassung bis 31.12.01> auf den Herstellungsanspruch, aus dem der gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch erwächst (§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> oder § 250 BGB);
    § 1004 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
    nach § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> verjähren auch deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch (Abweichung von § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    keine Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf deliktische Schadenersatzansprüche (§ 823 BGB) gegen den Mieter;
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Voraussetzungen der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung", die die Nachfristsetzung entbehrlich macht

  • BGH, cash against documents, 27.1.87 (NJW 1987, 2435)
    Vorleistungspflicht, § 242 BGB, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 93, 304 BGB, (fiktive) Wandelung, § 469 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Nachfrist von vier Tagen, 21.6.85 (NJW 1985, 2640)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kriterien für die Angemessenheit einer Nachfrist, durch zu kurze Nachfrist wird i.d.R. eine angemessene Frist in Lauf gesetzt;
    Schwierigkeiten des Schuldners bei der Beschaffung der Mittel zur Leistung sind weder bei § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) noch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nachfrist zu berücksichtigen;
    § 398 BGB, Abtretung des Leistungsanspruchs schließt das Recht ein, nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen, zur Frage, ob der Zedent oder der Zessionar das Rücktrittsrecht ausüben kann

  • BGH, Kiesgrube, 21.12.84 (NJW 1985, 2021)
    Antrag auf Verurteilung zur (Teil-)Auflassung, ungeteiltes Grundstück, § 308 ZPO;
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), bedingter Anspruch, Mitwirkungsverweigerung;
    § 256 II ZPO

  • BGH, Schlafzimmer, 19.9.83 (NJW 1984, 48)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Verweigerung der (rechtzeitigen) Erfüllung durch den Schuldner (vgl. nunmehr § 323 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Individualprozeß;
    § 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unangemessenheit einer Leistungsfrist von drei Monaten;
    § 284 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>: "nach dem Kalender bestimmt" auch bei Angabe eines Kalenderabschnitts (vgl. nunmehr § 286 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • RG, Bauabstand zum Landgerichtsgebäude, 21.10.1908 (RGZ 69, 355)
    §§ 434, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Fristsetzung (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 323 BGB

Querverweise

Auf § 323 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Anpassung und Beendigung von Verträgen
              § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
          Gegenseitiger Vertrag
            § 321 (Unsicherheitseinrede)
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
              § 440 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)
              § 441 (Minderung)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
              § 636 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)
              § 637 (Selbstvornahme)
              § 638 (Minderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
            § 286 (Verzug des Schuldners)
          Verzug des Gläubigers
            §§ 293 ff (Annahmeverzug) (zu § 323 VI)
            § 300 I (Wirkungen des Gläubigerverzugs) (zu § 323 VI)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 2 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) (zu § 323 I)
          § 308 Nr. 8 a) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
          § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 323 I)
          § 309 Nr. 8 a) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 616 (Vorübergehende Verhinderung)

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