Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Rechtsprechung zu § 324 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 324 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 324 BGB bei ibr-online
- BGH, Stadtvillen, 4.5.00 (BGHZ 144, 242)
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";
§§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt
- BGH, Porsche-Spoiler, 19.10.77 (NJW 1978, 260)
zum Rücktrittsrecht von einem Autokaufvertrag aus pVV, Abgrenzung zu § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
(vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Drehbänke, 19.2.69 (NJW 1969, 975)
pVV, Rücktrittsrecht bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vgl. § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
(vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 324 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 324 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 8 a) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
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