Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Rechtsprechung zu § 324 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Stadtvillen, 4.5.00 (BGHZ 144, 242) 
    § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";
    §§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt

  • BGH, Porsche-Spoiler, 19.10.77 (NJW 1978, 260) 
    zum Rücktrittsrecht von einem Autokaufvertrag aus pVV, Abgrenzung zu § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    (vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Drehbänke, 19.2.69 (NJW 1969, 975)
    pVV, Rücktrittsrecht bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vgl. § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    (vgl. nunmehr § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 324 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 324 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 8 a) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Anpassung und Beendigung von Verträgen
              § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts)

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