Rechtsprechung zu § 325 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu § 325 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Urteilsbesprechungen zu § 325 BGB bei ibr-online
- BGH, Abrißkosten bei Grundstückskauf, 28.11.97 (NJW 1998, 1079)
im Falle des Rücktritts nach § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> sind Aufwendungen wegen der Vertragsdurchführung nicht nach § 346 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> zu ersetzen;
zum Wahlrecht nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>: auch bei Verwendung des Wortes "Rücktritt" kann die Auslegung ergeben, daß Schadenersatz gewollt ist;
(Hinweis: überholt durch § 325 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Notarkosten nach Rücktritt, 21.12.84 (NJW 1985, 2697)
§§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), (nicht) § 467 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog;
c.i.c.-Haftung neben Sachmängelhaftung (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
(Hinweis: die Problematik der Ersatzfähigkeit von Schäden nach Rücktritt nach altem Recht ist überholt durch § 325 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 325 BGB
- § 325 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rücktritt (Zivilrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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