Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
§ 325
Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 325 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abrißkosten bei Grundstückskauf, 28.11.97 (NJW 1998, 1079)
    im Falle des Rücktritts nach § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> sind Aufwendungen wegen der Vertragsdurchführung nicht nach § 346 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> zu ersetzen;
    zum Wahlrecht nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>: auch bei Verwendung des Wortes "Rücktritt" kann die Auslegung ergeben, daß Schadenersatz gewollt ist;
    (Hinweis: überholt durch § 325 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Notarkosten nach Rücktritt, 21.12.84 (NJW 1985, 2697)
    §§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), (nicht) § 467 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog;
    c.i.c.-Haftung neben Sachmängelhaftung (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    (Hinweis: die Problematik der Ersatzfähigkeit von Schäden nach Rücktritt nach altem Recht ist überholt durch § 325 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 325 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 325 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)

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