Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Rechtsprechung zu § 328 BGB
3.424 Entscheidungen zu § 328 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22
Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach ...
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 - 3 U 23/23
Reisevertrag; Motorradreise; Obhuts- und Fürsorgepflicht; Reisemangel; ...
- OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23
- BGH, 12.05.2022 - III ZR 78/21 Corona
Anspruch der Betreiberin einer Praxis für Ergotherapie auf Zahlung einer ...
- OLG Bamberg, 25.06.2018 - 3 U 157/17
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 24.08.2018 - 3 U 157/17
Hälftige Beteiligung bei Gesamtgläubigerschaft steht unter Vorbehalt ...
- OLG Bamberg, 24.08.2018 - 3 U 157/17
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 11.03.2021 - 328 O 342/18
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
- BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18
Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei ...
§ 328 BGB in Nachschlagewerken
- § 328 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vertrag zugunsten Dritter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 328 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 123 II 2 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung)