Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Rechtsprechung zu § 328 BGB
1.650 Entscheidungen zu § 328 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Schadensersatzpflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs einer insolventen ...
- BGH, 15.03.2010 - II ZR 4/09
Gesellschaftsrecht - Vereinbarung von geringerer Abfindungshöhe in Nebenabrede
- BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02
Immobilien - Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten
- BFH, 11.06.2008 - II R 60/06
Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags ...
- BGH, 25.09.2008 - VII ZR 35/07
Architekten & Ingenieure - Bautenstandsbericht: Schutzwirkung für Dritte?
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Immobilienmakler - Haftung für falsche Verkäuferangaben
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Deformationsfelder
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Literatur im Internet zu § 328 BGB
- Die Lebensversicherung im Erbrecht
von RA Hans Christian Blum, Stuttgart
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 245-246
über www.forum-familienrecht.de - § 328 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertrag zugunsten Dritter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu