Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335)   
§ 328
Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Rechtsprechung zu § 328 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 12jährige Mutter und 15jähriger Vater, 19.2.02
    § 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar

  • BGH, BAK-Gutachter, 26.6.01 (NJW 2001, 3115)
    § 328 BGB, grds. kein Vertrag zugunsten Dritter, wenn eine Behörde einen Sachverständigen zur Erstellung eines Prüfberichts (hier nach § 44b KWG) beauftragt

  • OLG Koblenz, zerstörter Austauschmotor, 21.7.98 (MDR 1999, 35)
    Nachbesserung durch Vertragshändler, (kein) Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB);
    § 823 I BGB, "Weiterfresserschaden"

  • BGH, angestellte Nebenberufsmaklerin, 12.3.98 (BGHZ 138, 170)
    §§ 328, 652

  • BGH, Gutachten zur Grundstücksbeleihung, 13.11.97 (NJW 1998, 1059)
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 334, Bürge

  • BGH, heterologe Insemination, 3.5.95 (BGHZ 129, 297) 
    § 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 II BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);
    Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;
    zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;
    § 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt

  • BGH, Girmes [BGH], 20.3.95 (BGHZ 129, 136)
    Wirtschaftsprüferhaftung, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB)

  • BGH, Hausgutachten, 10.11.94 (BGHZ 127, 378)
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 334 BGB

  • BGH, falsch eingestellte Handbremse, 15.12.92 (NJW 1993, 655)
    § 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht;
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (hier verneint, weil gegenüber dem Dritten eine der Vertragsparteien für die andere gem. § 278 BGB haftet);
    Drittschadensliquidation (hier verneint);
    § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Revisionszulassung kann nicht auf einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt werden

  • BGH, Wachmann, 16.6.87 (NJW 1987, 2510) 
    § 823 I BGB, Außenhaftung des Arbeitnehmers, Haftung für Unterlassen, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB, hier verneint), ergänzende Vertragsauslegung, Drittschadensliquidation

  • BGH, entkoppelter Infusionsschlauch, 10.1.84 (BGHZ 89, 263)
    §§ 611, 823 BGB, Arzthaftung;
    § 328 BGB, § 611 BGB, Abschluß eines Behandlungsvertrag durch Eltern im eigenen Namen für das Kind, Ersatzfähigkeit ihrer eigenen Unterhaltsaufwendungen;
    Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen des Anästhesisten und des behandelnden Operateurs in der Nachbehandlung;
    Beweislast, "voll beherrschbares Risiko";
    § 839 I 2 BGB

  • BGH, ISOLAR-Glas, 28.6.79 (BGHZ 75, 75)
    Herstellergarantie, Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328 BGB), Garantiefrist, Verjährungsbeginn;
    (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Untermieter, 15.2.78 (BGHZ 70, 327) 
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, Stromkabel II, 12.7.77 (NJW 1977, 2208)
    Vermögensschaden, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB)

  • BGH, Gemüseblatt, 28.1.76 (BGHZ 66, 51)
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB), "Wohl und "Wehe", § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, unverschlossene Rauchrohröffnung, 22.1.68 (BGHZ 49, 350) 
    §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Haftung des Grundstückserwerbers für vor seinem Vertragseintritt vorhandene Mängel;
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten bei Einbringung von Sachen Dritter in Mieträume, auch bei Garantiehaftung nach § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01>

  • BGH, Capuzol, 15.5.59 (NJW 1959, 1676)
    Produzentenhaftung;
    § 328, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, Dampfkessel, 20.3.52 (BGHZ 5, 281)
    §§ 328, 334, Vertragsanfechtung durch den Versprechenden, § 812, keine Direktkondiktion gegen Dritten

Literatur im Internet zu § 328 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 328 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 123 II 2 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung)

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