Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Rechtsprechung zu § 33 BGB
51 Entscheidungen zu § 33 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
- KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur ...
- KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01
Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines ...
- BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 117/91
Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs
- LG Münster, 21.01.1983 - 4 O 448/82
- BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10
- BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
Änderung des Vereinszwecks in der Satzung
- OLG Köln, 13.08.1991 - 22 U 65/91
- OLG Düsseldorf, 05.12.2008 - 3 Wx 84/08
Zum Kernbereich der Vereinsautonomie in Bezug auf die Wirksamkeit einer ...
- LG Mainz, 17.07.2008 - 8 T 122/08
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 40 (Nachgiebige Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 1 (Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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