Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359) |
| Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Rechtsprechung zu § 331 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 331 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 331 BGB im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 331 BGB bei ibr-online
- BGH, "Alles auf Deinen Namen gegeben", 19.10.83 (NJW 1984, 480)
Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den Todesfall, § 331 BGB
- BGH, geschenktes Sparguthaben, 30.10.74 (NJW 1975, 382)
Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331 BGB, Valutaverhältnis, § 516, §§ 153, 151 BGB, Auftrag an die Bank, Widerruf durch Erbe
- BGH, Zuwendung des Wertpapierdepots, 29.1.64 (BGHZ 41, 95)
§§ 331, 2301
Literatur im Internet zu § 331 BGB
- Die Lebensversicherung im Erbrecht
von RA Hans Christian Blum, Stuttgart
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 245-246
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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