Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335)   
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Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

Rechtsprechung zu § 333 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 333 BGB

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