Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345)   
§ 339
Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Rechtsprechung zu § 339 BGB

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Literatur im Internet zu § 339 BGB

Querverweise

Auf § 339 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 342 (Andere als Geldstrafe)
            § 343 (Herabsetzung der Strafe)
Redaktionelle Querverweise zu § 339 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 339 S. 1)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 555 (Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Verlöbnis
            § 1297 II (Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 55 II (Nebenverpflichtungen der Aktionäre)

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