Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Rechtsprechung zu § 339 BGB
333 Entscheidungen zu § 339 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.06.2002 - X ZR 68/00
Prozessvergleich - Anwendbarkeit der §§ 339 ff BGB auf Verfallklauseln
- BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97
Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem ...
- OLG Düsseldorf, 07.07.2008 - 20 U 160/07
Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners bei Unterlassungsverpflichtungen
- OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 214/00
- BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zur Absicherung von Beschäftigungs- ...
- BGH, 18.04.1984 - VIII ZR 50/83
Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens in einem Pachtvertrag
- LG Frankfurt/Main, 03.07.2008 - 31 O 128/07
Wettbewerbswidrige Verwendung von AGB-Klauseln: Verwirkung der Vertragsstrafe bei ...
- BGH, 28.09.2007 - V ZR 139/06
Immobilien - Keine Fälligkeit - kein Verzug!
- OLG Brandenburg, 06.11.2009 - 12 W 37/09
Immobilien - Verfallklausel im Kaufvertrag
- BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99
Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag der ehemaligen ...
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Literatur im Internet zu § 339 BGB
- § 339 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 339 S. 1)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 555 (Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1297 II (Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 55 II (Nebenverpflichtungen der Aktionäre)
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