Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345)   

§ 340
Strafversprechen für Nichterfüllung

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 340 BGB

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Literatur im Internet zu § 340 BGB

Querverweise

Auf § 340 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 341 (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung)
            § 342 (Andere als Geldstrafe)
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