Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 341 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 341 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 341 BGB
Querverweise
Auf § 341 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 342 (Andere als Geldstrafe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung) (zu § 341 III)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 Nr. 4 (Vertragsstrafe) (zu § 341 III)
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