Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Rechtsprechung zu § 343 BGB
225 Entscheidungen zu § 343 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05
Kinderwärmekissen
- OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 681/09
Wirksamkeit eines nachvertraglichen vertragsstrafenbewehrten Wettbewerbsverbots: ...
- LAG Niedersachsen, 23.01.2004 - 16 Sa 1400/03
Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach den Regeln der allgemeinen ...
- LAG Hamm, 03.11.2006 - 7 Sa 1232/06
gesetzliches Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Inhaltskontrolle, unangemessene ...
- OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 214/00
- LAG Hamm, 14.02.2001 - 14 Sa 1829/00
Kündigung: Wirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung wegen ...
- LAG Niedersachsen, 15.09.2011 - 7 Sa 1908/10
Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in arbeitsvertraglicher ...
- LAG Hamm, 24.01.2003 - 10 Sa 1158/02
Vertragsstrafenvereinbarung, Zulässigkeit in vorformulierten Verträgen nach der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
- BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03
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Literatur im Internet zu § 343 BGB
- § 343 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertragsstrafe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 11 (Vertragsstrafe)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 348
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75c II