Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
| 1. | die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, | |
| 2. | er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, | |
| 3. | der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. |
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
| 1. | wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, | |
| 2. | soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, | |
| 3. | wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. |
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 1 (§§ 346 - 354):Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 346 BGB
- 73 Entscheidungen zu § 346 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Urteilsbesprechungen zu § 346 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 346 BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 346 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 346 III Nr. 3)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 3, Nr. 7 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 346 ff)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 357 I 1 (Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe) (zu §§ 346 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 449 (Eigentumsvorbehalt)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- §§ 812 ff (Herausgabeanspruch) (zu § 346 III 2)
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