Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Rechtsprechung zu § 347 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 30 Entscheidungen zu § 347 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 347 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 347 BGB
- Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau- und Planerverträgen
von RA'in Dr. Iris Oberhauser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 347 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 347 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 347 I 2)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 347 S. 1)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a III 1 (Erstattung, Verzinsung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a III 1 (Erstattung, Verzinsung)
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