Rechtsprechung zu § 348 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 348 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 348 BGB bei ibr-online
- BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1)
§ 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
§ 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)
Literatur im Internet zu § 348 BGB
Querverweise
Auf § 348 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)
Rechtsberatung
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