Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 348 BGB
843 Entscheidungen zu § 348 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21
Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage; ...
- OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach ...
- FG Düsseldorf, 29.09.2022 - 11 K 314/20
Steuerpflichtigkeit bei Nutzungsentschädigungen aufgrund des Widerrufs zweier ...
- BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22 Corona
Corona: Reisestornierungen nach Beherbergungsverbot - Rückerstattung der ...
- LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!
- BGH, 26.01.2023 - IX ZR 17/22
P&R-Skandal: Revision nicht zugelassen
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 23 U 111/16
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 8 U 43/20
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit; ...
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 34 U 300/22
§ 348 BGB in Nachschlagewerken
- § 348 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rücktritt (Zivilrecht)
Querverweise
Auf § 348 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 348 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 2 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)