Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 359)   
   Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 348
Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 348 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1) 
    § 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
    § 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)

Literatur im Internet zu § 348 BGB

Querverweise

Auf § 348 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 439 (Nacherfüllung)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 635 (Nacherfüllung)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
Redaktionelle Querverweise zu § 348 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 2 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)

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