Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 (§§ 355 - 359):Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82) und
3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Rechtsprechung zu § 355 BGB
- 69 Entscheidungen zu § 355 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 355 BGB bei ibr-online
- OLG Frankfurt, Entkonfiguration des Notebooks, 28.11.01
§ 3 FernAbsG (jetzt § 312d II), bei Teillieferungen beginnt die Widerrufsfrist erst bei vollständiger Erfüllung (außer im Falle des Dauerbezugs);
§ 3 II 1 FernAbsG (§ 312d IV Nr. 1), wann liegt Anfertigung nach Kundenspezifikation vor? (hier: verbraucherfreundliche Auslegung, bestätigt durch BGH, 19.3.03, Az. VIII ZR 295/01, Lexetius.com/2003/5/223);
§ 3 FernAbsG, § 361a BGB <Fassung bis 31.12.01> (§§ 312d, 355 BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten gehen im Falle der Rückabwicklung zu Lasten des Verkäufers (§ 2 II Nr. 6 FernAbsG = § 1 I Nr. 7 BGB-InfoV steht dieser Auslegung nicht entgegen)
- LG Hamburg, Abonnement-Fernsehen, 8.3.00
analoge Anwendung von § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr § 505 1 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf "Premiere"-Vertrag, Rücktrittsrecht nach § 7 I VerbrKrG;
Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 7 II VerbrKrG (§ 361a I 3 BGB <Fassung bis 31.12.01> / § 355 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) als Verstoß gegen § 1 UWG;
(Hinweis: aufgehoben durch «Abonnement-Fernsehen (OLG Hamburg)»)
- BGH, unterdrückte Widerrufsbelehrung, 16.10.95 (BGHZ 131, 82)
§ 1 I HWiG aF, schwebende Unwirksamkeit des Vertragsanspruchs bis zum Ablauf der Widerrufsfrist, § 767 II ZPO, keine neue Tatsache;
§ 3 I HWiG aF als modifizierter Bereicherungsanspruch (vgl. nunmehr aber die Neuregelung in § 361a I BGB <Fassung bis 31.12.01> / § 355 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 355 BGB
- Das (neue) Widerrufsrecht bei eBay - Die Diskussion gewinnt an Fahrt und das Problem an Tiefe von RA Dr. Thomas Engels (Einführung)
über www.aufrecht.de
- Einmonatiges Widerrufsrecht bei Versandgeschäften - Milliardengeschenk für die Verbraucher? von Clemens Pfitzer, Dr. Christopher Woitkewitsch
Stand: 31.07.2007
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - Der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB von Polina Bozhilova / Stelios Tonikidis
Der Beitrag untersucht die streitige Frage, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss arbeitsrechtlicher Verträge als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt und welche Folgen eine solche Einordnung hat.
- § 355 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerrufsrecht
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 510 (Ratenlieferungsverträge)
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
- § 655c (Vergütung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 245 (Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (zu §§ 355 ff)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 355 II 2)
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