Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 359)   
   Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 359)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 356 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 356 BGB

Querverweise

Auf § 356 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
              § 312a (Verhältnis zu anderen Vorschriften)
              § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 503 (Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften)
Redaktionelle Querverweise zu § 356 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126b (Textform) (zu § 356 I 2 Nr. 3)

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