Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)   
   Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361)   
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.

Rechtsprechung zu § 356 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 356 BGB

  • eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung PDF-Format von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
    Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
    SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
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Querverweise

Auf § 356 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
              § 312a (Verhältnis zu anderen Vorschriften)
              § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
              § 360 (Widerrufs- und Rückgabebelehrung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 495 (Widerrufsrecht)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 508 (Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften)
Redaktionelle Querverweise zu § 356 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126b (Textform) (zu § 356 I 2 Nr. 3)

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