Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 359) |
| Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 359) |
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
| 1. | im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, | |
| 2. | der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und | |
| 3. | dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. |
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 356 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 356 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 356 BGB
- § 356 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 356 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 503 (Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen
- Art. 245 (Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 356 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?