Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
| 1. | soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und | |
| 2. | wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. |
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Rechtsprechung zu § 357 BGB
400 Entscheidungen zu § 357 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10
Zur Widerrufsbelehrung an den Verbraucher
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 22.04.2009 - 4 O 2360/08
Kaufvertrag im Haustürgeschäft: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung
- OLG Frankfurt, 14.04.2010 - 15 U 104/09
Umfang der Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft
- LG Kassel, 22.04.2009 - 4 O 2360/08
- OLG Hamburg, 19.06.2007 - 5 W 92/07
Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 ...
- LG Koblenz, 20.12.2006 - 12 S 128/06
Amtlicher Mustertext für Widerrufsbelehrungen bei Haustürgeschäften ist unwirksam
- BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 268/07
Vorlagebeschluss zur Erstattung der Hinsendekosten beim Widerruf
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
Hinsendekosten im Fernabsatz
- EuGH, 15.04.2010 - C-511/08
Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - ...
- BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 358 (Verbundene Verträge)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 485 (Widerrufsrecht)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 495 (Widerrufsrecht)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Erstellung des Prospekts
- § 8 (Nichtaufnahme von Angaben)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 246 (Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)