Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
§ 357d
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3§ 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 357d BGB
12 Entscheidungen zu § 357d BGB in unserer Datenbank:
- KG, 16.11.2021 - 21 U 41/21
Rückabwicklung eines widerrufenen Verbrauchervertrags über Bauleistungen; ...
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
Ausführung von Sanitärarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 - 22 U 135/23
Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 27.04.2021 - 6 K 5579/18
- OLG Köln, 25.06.2020 - 21 U 107/19
Partnervermittlungsvertrag - Widerruf und Kündigung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20
Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
- BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20
- OLG Celle, 26.04.2022 - 6 U 6/22
Folgeentscheidung zu OLG Celle v. 28.03.2022, 6 U 6/22
Querverweise
Auf § 357d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 358 (Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag)