Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Rechtsprechung zu § 359 BGB
69 Entscheidungen zu § 359 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Kreditrecht - § 9 VerbrKrG auch bei Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung
- OLG Jena, 06.05.2008 - 5 U 444/06
Immobilienanlagen - Beitritt zu Wohnungsbaugenossenschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken ...
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07
- BGH, 04.12.2007 - XI ZR 227/06
Verbraucherrecht - Verbundenes Geschäft: Einrede wegen Verweigerung der Zahlung
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10
KfZ-Leasing: Refinanzierungsvereinbarungen mit Dritten
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01
Immobilienanlagen - Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02
Immobilienanlagen - Wann liegt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG ...
- BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 327/08
Leasingrecht - Leistungsverweigerungsrecht
- OLG Jena, 30.05.2006 - 5 U 823/05
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 359a (Anwendungsbereich)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 495 (Widerrufsrecht)
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)
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