Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 362 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 210 Entscheidungen zu § 362 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 362 BGB bei ibr-online
- BFH, Zahlung während des Revisionsverfahrens, 14.11.00
kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel (wegen Erledigung) bei Zahlung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung, § 362 BGB, §§ 708 ff ZPO;
§ 226 AO, keine Aufrechnungsbefugnis einer Behörde bei konstitutiver Festsetzung durch einen Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist (§ 69 II FGO, vgl. § 80 VwGO) (Hinweis: anders BVerwG, «Aufrechnung der Behörde»);
zum Bindungsumfang des § 2 I RsprEinhG
- BGH, Notaranderkonto, 16.2.94 (NJW 1994, 1403)
§ 19 BNotO, Amtspflichtverletzung, Schaden, Tilgungswirkung, § 362 I, II, §§ 133, 157 BGB, Auszahlungsreife, Anwartschaftsrecht
- BGH, Bestechung in Nigeria, 8.5.85 (BGHZ 94, 268)
§ 138 BGB, Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags im Wege der Bestechung;
§ 362 BGB, eine nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt im Prozeß nicht zur Erledigung der Hauptsache
- BGH, Tubenligatur, 10.3.81 (NJW 1981, 2002)
Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim Arzt (§ 362), nicht beim Patienten
Literatur im Internet zu § 362 BGB
- § 362 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 362 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- §§ 266 ff (Teilleistungen) (zu §§ 362 ff)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 341 III (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 1 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 362 I)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 4 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 16 Nr. 6 (Zahlung) (zu § 362 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
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