Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
§ 362
Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 362 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BFH, Zahlung während des Revisionsverfahrens, 14.11.00
    kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel (wegen Erledigung) bei Zahlung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung, § 362 BGB, §§ 708 ff ZPO;
    § 226 AO, keine Aufrechnungsbefugnis einer Behörde bei konstitutiver Festsetzung durch einen Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist (§ 69 II FGO, vgl. § 80 VwGO) (Hinweis: anders BVerwG, «Aufrechnung der Behörde»);
    zum Bindungsumfang des § 2 I RsprEinhG

  • BGH, Notaranderkonto, 16.2.94 (NJW 1994, 1403)
    § 19 BNotO, Amtspflichtverletzung, Schaden, Tilgungswirkung, § 362 I, II, §§ 133, 157 BGB, Auszahlungsreife, Anwartschaftsrecht

  • BGH, Bestechung in Nigeria, 8.5.85 (BGHZ 94, 268)
    § 138 BGB, Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags im Wege der Bestechung;
    § 362 BGB, eine nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt im Prozeß nicht zur Erledigung der Hauptsache

  • BGH, Tubenligatur, 10.3.81 (NJW 1981, 2002)
    Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim Arzt (§ 362), nicht beim Patienten

Literatur im Internet zu § 362 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 362 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            §§ 266 ff (Teilleistungen) (zu §§ 362 ff)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 341 III (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 1 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 362 I)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1281 (Leistung vor Fälligkeit)
            § 1282 (Leistung nach Fälligkeit)
            § 1288 II (Anlegung eingezogenen Geldes)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
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