Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Rechtsprechung zu § 363 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 363 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 363 BGB bei ibr-online
- BGH, fehlende Software, 1.7.87 (NJW 1988, 204)
Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;
Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB
Literatur im Internet zu § 363 BGB
Querverweise
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