Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
§ 363
Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

Rechtsprechung zu § 363 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, fehlende Software, 1.7.87 (NJW 1988, 204)
    Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;
    Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB

Literatur im Internet zu § 363 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 363 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241a III (Unbestellte Leistungen)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 368 (Quittung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 434 III (Sachmangel)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 640 (Abnahme)

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