Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Rechtsprechung zu § 364 BGB
739 Entscheidungen zu § 364 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 19.12.2023 - 6 U 9/23
Ersatz des Kündigungsschadens
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene ...
- OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 MK 1/21
Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Inkassokosten
- BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
Einkommensteuer: Für Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG maßgeblicher ...
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
- OLG Frankfurt, 26.02.2016 - 8 U 218/14
Abgrenzung Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt oder als Leistung ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- BFH, 25.11.2020 - II R 36/18
Auslegung einer Vermächtnisanordnung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 28.06.2018 - 7 K 926/15
Anspruch eines Erben auf Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ; ...
- FG Köln, 28.06.2018 - 7 K 926/15
- OLG Hamm, 16.02.2016 - 28 U 41/15
Pflichten eines mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage mandatierten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 364 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 364 I)