Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   

§ 364
Annahme an Erfüllungs statt

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

Rechtsprechung zu § 364 BGB

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Literatur im Internet zu § 364 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 364 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 364 I)
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