Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Rechtsprechung zu § 366 BGB
1.071 Entscheidungen zu § 366 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07
Materiellrechtliche Wirksamkeit der Hilfsaufrechnung?
- BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07
Bankrecht - Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung
- BGH, 11.05.2006 - VII ZR 261/04
Bauvertrag - Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Anrechnung von Abschlagszahlungen
- BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97
Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete ...
- BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 340/06
Abfindung nach § 1a KSchG
- OLG Karlsruhe, 03.03.2010 - 13 U 81/09
Wohnungseigentum - Energielieferungsvertrag: Unangemessene Kundenbenachteiligung
- OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10
Mietrecht - Vermieterpfandrecht: Erlös zur Tilgung von Masseverbindlichkeiten
- BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07
Baustoffe - Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung
- KG, 30.08.2004 - 24 U 295/02
Bauvertrag - Teilabtretung der Werklohnforderung an Baustofflieferanten
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