Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
§ 368
Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Rechtsprechung zu § 368 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, gestempelte Einzahlungsquittung, 28.9.87 (NJW-RR 1988, 881)
    § 368 BGB, §§ 286, 416 ZPO, Beweiskraft einer Bankquittung, Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit bei angeblichem Irrtum des Schalterangestellten

  • BGH, fehlende Software, 1.7.87 (NJW 1988, 204)
    Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;
    Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB

Literatur im Internet zu § 368 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 368 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 368 S. 1)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Steuer und Vorsteuer
        § 14 (Ausstellung von Rechnungen)
        § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 757 II (Übergabe des Titels und Quittung)
          § 775 Nr. 4 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)

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