Rechtsprechung zu § 368 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 368 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 368 BGB bei ibr-online
- BGH, gestempelte Einzahlungsquittung, 28.9.87 (NJW-RR 1988, 881)
§ 368 BGB, §§ 286, 416 ZPO, Beweiskraft einer Bankquittung, Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit bei angeblichem Irrtum des Schalterangestellten
- BGH, fehlende Software, 1.7.87 (NJW 1988, 204)
Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;
Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB
Literatur im Internet zu § 368 BGB
- § 368 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 368 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 368 S. 1)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung)
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