Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Rechtsprechung zu § 37 BGB
50 Entscheidungen zu § 37 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 8 W 220/03
Vereinsrecht: Unwirksame gleichzeitige Doppeleinladung durch den Vereinsvorstand ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 07.03.2003 - 2 T 47/03
Vereinsregisterverfahren auf Eintragung einer Vorstandsänderung: Vorstandswahl ...
- LG Stuttgart, 07.03.2003 - 2 T 47/03
- OLG Stuttgart, 27.01.1986 - 8 W 252/85
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09
Vereinsrecht - Anspruch auf Offenbarung der Namen anderer Mitglieder
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.01.2008 - 319 O 135/07
Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins, Rechtmäßigkeit der ...
- OLG Hamburg, 27.08.2009 - 6 U 38/08
Mitgliederversammlung ohne Vorstandsbeschluss einberufbar
- LG Hamburg, 03.01.2008 - 319 O 135/07
- OLG Zweibrücken, 16.09.2010 - 3 W 132/10
Wohnungseigentum - Versammlung zur Verwalterbestellung: Verfahren?
- BVerfG, 18.02.1991 - 1 BvR 185/91
Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins
- LG Stuttgart, 20.06.2008 - 10 T 80/08
Wohnungseigentum - Bestellung eines Verwalter durch einstweilige Verfügung?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen