Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Rechtsprechung zu § 371 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 371 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 371 BGB bei ibr-online
- BGH, Pfändung einer Buchhypothek, 22.9.94 (BGHZ 127, 146)
§ 371 BGB ist analog auf Herausgabe des Titel jedenfalls dann anwendbar, wenn eine Klage nach § 767 ZPO erfolgreich war;
Rückdatierung nach § 830 II ZPO hat nur dann Bedeutung, wenn der ausstehende Pfändungsakt später nachgeholt wird;
§ 836 II ZPO, Schutz des Drittschuldners auch dann, wenn Überweisung wegen fehlender Pfändung nichtig war
Literatur im Internet zu § 371 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 371 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 371 S. 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 797 (Leistungspflicht nur gegen Aushändigung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 952 (Eigentum an Schuldurkunden)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 344 II
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