Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 371
Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Rechtsprechung zu § 371 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfändung einer Buchhypothek, 22.9.94 (BGHZ 127, 146) 
    § 371 BGB ist analog auf Herausgabe des Titel jedenfalls dann anwendbar, wenn eine Klage nach § 767 ZPO erfolgreich war;
    Rückdatierung nach § 830 II ZPO hat nur dann Bedeutung, wenn der ausstehende Pfändungsakt später nachgeholt wird;
    § 836 II ZPO, Schutz des Drittschuldners auch dann, wenn Überweisung wegen fehlender Pfändung nichtig war

Literatur im Internet zu § 371 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 371 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 371 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 797 (Leistungspflicht nur gegen Aushändigung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 952 (Eigentum an Schuldurkunden)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)

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