Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 372 BGB
270 Entscheidungen zu § 372 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01
Mierecht - Wirksame Hinterlegung
- OLG Karlsruhe, 22.02.2006 - 15 U 87/05
Anspruch des Gläbigers auf Freigabeerklärung gemäß § 380 BGB - Keine ...
- OLG Köln, 10.11.2003 - 5 U 87/03
Voraussetzung der Hinterlegung bei einer Lebensversicherung
- FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz ...
- KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09
Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung ...
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 583/00
Grundbuchvollzug; Kaufpeiszahlung
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 525/00
Grundbuchvollzug; Kaufpeiszahlung
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 525/00
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schön Kliniken
24.09.2012
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Medizinrecht
Literatur im Internet zu § 372 BGB
- Die Vereinbarung eines Hinterlegungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestimmten Nachlaßfällen und typische Besonderheiten bei Nachlaßfällen in der Kreditwirtschaft von RA Robert Großer; Dipl.-Kfm. (FH) Martin Magdziak (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
- BGB
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (zu §§ 372 ff)