Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 372 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 372 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 372 BGB
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Querverweise
Auf § 372 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
- BGB
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (zu §§ 372 ff)
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