Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Literatur im Internet zu § 374 BGB
Querverweise
Auf § 374 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 11
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
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