Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 378 BGB
251 Entscheidungen zu § 378 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
- OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20
Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter
- BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18
Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20
Zinsansprüche - Abfindungszahlung - Ausschlussfrist - rechtmäßiges ...
- LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20
Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines ...
- LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11
Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung
Querverweise
Auf § 378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)