Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 379 BGB
41 Entscheidungen zu § 379 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Bayern, 28.11.2012 - 41-VI-12
Wegen Überraschungsentscheidung begründete Verfassungsbeschwerde
- OLG Celle, 10.07.2003 - 5 U 45/03
Nachlassforderung einer ungeteilten Erbengemeinschaft: Ausschluss der Verzinsung ...
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 34/11
Schadensrecht - Verzugsschadensersatz
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11
Zwangsvollstreckung - Urteil wird nicht vollstreckt: Anspruch auf Verzugszinsen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
Verfahrensrecht - Zahlung vor Rechtskraft eines angefochtenen Urteils:Erfüllung?
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
- VG Ansbach, 15.11.2012 - AN 14 K 12.01655
Vollstreckungsabwehrklage
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- LAG Düsseldorf, 29.06.2006 - 11 Sa 291/06
Abfindung - So begründen Sie, dass die Abfindung nicht von einer Abtretung an ...
- OLG Hamm, 16.03.2006 - 10 U 83/05
Anspruch auf Auszahlung der sogenannten Lippischen Rente
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)