Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 379 BGB
65 Entscheidungen zu § 379 BGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 28.11.2012 - 41-VI-12
Wegen Überraschungsentscheidung begründete Verfassungsbeschwerde
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 VA 81/20
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
- LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20
Zinsansprüche - Abfindungszahlung - Ausschlussfrist - rechtmäßiges ...
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11
Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
Prozess- und Verzugszinsanspruch: Annahmeverzug des Gläubigers bei Zurückweisung ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2011 - 17 U 151/09
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 34/11
Annahmeverzug: Zurückweisung von Zahlungen aufgrund eines vorläufig ...
- OLG Celle, 10.07.2003 - 5 U 45/03
Bildung einer ungeteilten Erbengemeinschaft; Hinterlegung eines Geldbetrages; ...
Querverweise
Auf § 379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)