Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Rechtsprechung zu § 380 BGB
12 Entscheidungen zu § 380 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 22.02.2006 - 15 U 87/05
Anspruch des Gläbigers auf Freigabeerklärung gemäß § 380 BGB - Keine ...
- BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03
Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren ...
- LG Nürnberg-Fürth, 12.03.2013 - 12 O 3998/12
Abtretung von Bezügeforderungen an einen Treuhänder
- KG, 12.02.2009 - 8 U 131/08
Mietrecht - Wohnraum- oder ein Gewerberaummietvertrag?
- OLG Düsseldorf, 06.01.2011 - 24 U 6/10
Mietrecht - Beendigung Hauptmietverhältnis: Kein Einfluss auf Untermietvertrag!
- OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 2 U 135/10
Mietrecht - Vorenthaltung der Mietsache: Entschädigung i.H.v. 150% unwirksam!
- AG Düsseldorf, 02.09.1998 - 44 C 203/97
- OLG Celle, 23.12.2009 - 3 U 144/09
Verfahrensrecht - Zweck der hinterlegten Sicherheit
- OLG Brandenburg, 21.02.2007 - 4 U 121/06
Rücktritt vom Neuwagenkauf: Sachmangel eines multifunktional nutzbaren Pkw bei ...
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)