Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Rechtsprechung zu § 380 BGB
31 Entscheidungen zu § 380 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.02.2006 - 15 U 87/05
Anspruch des Gläbigers auf Freigabeerklärung gemäß § 380 BGB - Keine ...
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 106/19
Ablehnung der erneuten Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft
- KG, 23.06.2020 - 14 U 118/17
Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung
- LG Köln, 18.07.2019 - 83 O 48/17
- BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03
Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren ...
- KG, 12.02.2009 - 8 U 131/08
Kita in Zehlendorf muss geräumt werden
- LG Darmstadt, 11.06.2002 - 4 O 510/01
Hinterlegung eines Geldbetrags im Rahmen eines Rückübertragungsverfahrens für in ...
- RG, 16.12.1915 - IV 157/15
Hinterlegung. BGB. § 380
- RG, 13.03.1912 - V 443/11
Bezeichnung des Hypothekgläubigers; Klage gegen den Hinterleger
- LG Oldenburg, 23.11.2012 - 9 O 1871/11
- Münsterländische Versicherungsvermittlung 1 -, - MVV -, AA des VV, UV, ...
Querverweise
Auf § 380 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)