Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   

§ 382
Erlöschen des Gläubigerrechts

Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

Rechtsprechung zu § 382 BGB

4 Entscheidungen zu § 382 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 382 BGB

Querverweise

Auf § 382 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
    Hinterlegungsgesetz (HintG)
      Benachrichtigungen
        § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
     
      Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
        § 27 (Einunddreißigjährige Frist)
Redaktionelle Querverweise zu § 382 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 374 II (Hinterlegungsort; Anzeigepflicht)
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