Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Rechtsprechung zu § 382 BGB
4 Entscheidungen zu § 382 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
- BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95
Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger
- OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99
Darlehensrückerstattung mittels Kapitallebensversicherung
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Querverweise
Auf § 382 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 11
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 19
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)