Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 383
Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Rechtsprechung zu § 383 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, IV. Hamburger Stadtsiegel I, 5.10.89 (NJW 1990, 899)
    § 90 BGB, öffenliche (gewidmete) Sache ist zivilrechtlich keine "res extra commercium";
    freiwillige öffentliche Versteigerung (§ 383 III BGB) unterfällt § 935 II BGB

Literatur im Internet zu § 383 BGB

Querverweise

Auf § 383 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
Redaktionelle Querverweise zu § 383 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 445 (Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen) (zu § 383 III)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 474 I 2 (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs) (zu § 383 III)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 II (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu § 383 III)
            Fund
              § 966 II 1 (Verwahrungspflicht) (zu § 383 III)
              § 979 I (Öffentliche Versteigerung) (zu § 383 III)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1219 I (Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb) (zu § 383 III)
            § 1235 I (Öffentliche Versteigerung) (zu § 383 III)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 54 (Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten) (zu § 383 III)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34b V (Versteigerergewerbe) (zu § 383 III)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        Gerichtsvollzieher
          § 13 I Nr. 5, II (Landesrechtliche Zuständigkeiten) (zu § 383 III)

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