Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Rechtsprechung zu § 383 BGB
- 2 Entscheidungen zu § 383 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, IV. Hamburger Stadtsiegel I, 5.10.89 (NJW 1990, 899)
§ 90 BGB, öffenliche (gewidmete) Sache ist zivilrechtlich keine "res extra commercium";
freiwillige öffentliche Versteigerung (§ 383 III BGB) unterfällt § 935 II BGB
Literatur im Internet zu § 383 BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 450 (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 6 (Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 34 (Einziehung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 373
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 23 (zu § 383 III)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 54 (Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten) (zu § 383 III)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34b V (Versteigerergewerbe) (zu § 383 III)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichtsvollzieher
- § 13 I Nr. 5, II (Landesrechtliche Zuständigkeiten) (zu § 383 III)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 III (zu § 383 III)
Rechtsberatung
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