Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   
§ 385
Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Rechtsprechung zu § 385 BGB

10 Entscheidungen zu § 385 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 385 BGB

Querverweise

Auf § 385 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 386 (Kosten der Versteigerung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
Redaktionelle Querverweise zu § 385 BGB:

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