Rechtsprechung zu § 387 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 170 Entscheidungen zu § 387 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 387 BGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 41 Urteilsbesprechungen zu § 387 BGB bei ibr-online
- BSG, Zahnbehandlungen bei Bundeswehrsoldaten, 17.11.99
§§ 194 BGB, Grundsatz der analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB im öffentlichen Recht und seine Grenzen;
§ 75 III SGB V, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;
§§ 677 ff BGB analog, öffentlich-rechtliche GoA;
§§ 387 ff BGB, analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Aufrechnung im Sozialrecht
- BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
§ 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
§ 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
§ 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
§ 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger
- OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
§ 293 ZPO;
Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
§ 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
Art. 61 I b, 74 ff CISG;
§§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
Art. 1290 ff frCC;
Art. 78 CISG;
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog
- BVerwG, Aufrechnung gegen Gebührenbescheid, 3.6.83 (NVwZ 1984, 168)
§ 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Aufrechnung gegenüber der Behörde (nach öffentlichem Recht, vgl. § 387 BGB) im Anfechtungsprozeß (Rechtsgrundfunktion eines Gebührenbescheids entfällt nicht durch Erfüllung), jedoch verwaltungsprozessuale Beachtlichkeit bei gleichzeitiger Zahlungsaufforderung;
§ 43 VwGO, zur (hier und grds. zu verneinenden) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zum Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes (gegen mögliche Vollstreckungsmaßnahmen)
- BVerwG, Aufrechnung der Behörde, 27.10.82 (BVerwGE 66, 218)
analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen Recht;
Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 VwGO und § 35 VwVfG;
§ 387 BGB, der Aufrechnung steht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO nicht entgegen ("Vollziehbarkeitstheorie");
(Hinweis: vgl. hingegen neuerdings BFH, «Zahlung während des Revisionsverfahrens»)
- BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
§ 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
§ 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
§ 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
§§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
§ 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit
Literatur im Internet zu § 387 BGB
- § 387 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufrechnung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 387 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 268 II (Ablösungsrecht des Dritten) (zu §§ 387 ff)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 3 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Übertragung einer Forderung
- Schuldübernahme
- § 417 I 2 (Einwendungen des Übernehmers)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1142 (Befriedigungsrecht des Eigentümers) (zu §§ 387 ff)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1419 II (Gesamthandsgemeinschaft)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2040 II (Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 4 (zu §§ 387 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 22 V (Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) (zu §§ 387 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 129 III
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 III (Prozesstrennung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 322 II (Materielle Rechtskraft)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 226 (Aufrechnung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 26 (Aufrechnungsverbot) (zu §§ 387 ff)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 51 (Aufrechnung)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 387 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (48)
Eigene Frage stellen