Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
§ 387
Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Rechtsprechung zu § 387 BGB

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Literatur im Internet zu § 387 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 387 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 5 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) (zu §§ 387 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 268 II (Ablösungsrecht des Dritten) (zu §§ 387 ff)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 3 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Übertragung einer Forderung
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger)
        Schuldübernahme
          § 417 I 2 (Einwendungen des Übernehmers)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Die Miete
                Vereinbarungen über die Miete
                  § 556b II (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht) (zu §§ 387 ff)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                  § 575 (Zeitmietvertrag)
          Gesellschaft
            § 719 II (Gesamthänderische Bindung)
          Bürgschaft
            § 770 II (Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1142 (Befriedigungsrecht des Eigentümers) (zu §§ 387 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  § 1419 II (Gesamthandsgemeinschaft)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2040 II (Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung)
    Genossenschaftsgesetz (GenG)
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22 V (Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) (zu §§ 387 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 III (Prozesstrennung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 322 II (Materielle Rechtskraft)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 94 (Erhaltung einer Aufrechnungslage)
          § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
          § 96 (Unzulässigkeit der Aufrechnung)
    Abgabenordnung (AO)
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Zahlung, Aufrechnung, Erlass
            § 226 (Aufrechnung)

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