Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 387
Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Rechtsprechung zu § 387 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, Zahnbehandlungen bei Bundeswehrsoldaten, 17.11.99
    §§ 194 BGB, Grundsatz der analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB im öffentlichen Recht und seine Grenzen;
    § 75 III SGB V, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;
    §§ 677 ff BGB analog, öffentlich-rechtliche GoA;
    §§ 387 ff BGB, analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Aufrechnung im Sozialrecht

  • BGH, Knochenbohrer, 17.12.96 (NJW-RR 1997, 622)
    Abwicklung des Schadens des Zwischenhändlers (dessen Abnehmer gem. § 361 BGB <Fassung bis 31.12.01> zurückgetreten ist) bei Verzug des Herstellers;
    § 284 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (vgl. nunmehr § 323 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 284 I, II BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , Entbehrlichkeit der Mahnung bei "Selbstmahnung" durch den Schuldner;
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fristsetzung kann mit Mahnung zusammenfallen;
    § 326 II BGB <Fassung bis 31.12.01> ist eng auszulegender Ausnahmetatbestand, er ist nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Interessewegfalls noch Verzug vorlag;
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> ist im Anwendungsbereich des § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> nicht ausgeschlossen;
    § 387 BGB, jede Gegenforderung kann statt mit der (förmlichen) Aufrechnung auch einredehalber geltend gemacht werden;
    § 286 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Darlegungs- und Beweislast für Interessewegfall liegt beim Gläubiger

  • OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
    Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
    Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
    § 293 ZPO;
    Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
    § 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    Art. 61 I b, 74 ff CISG;
    §§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
    Art. 1290 ff frCC;
    Art. 78 CISG;
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog

  • BVerwG, Aufrechnung gegen Gebührenbescheid, 3.6.83 (NVwZ 1984, 168) 
    § 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Aufrechnung gegenüber der Behörde (nach öffentlichem Recht, vgl. § 387 BGB) im Anfechtungsprozeß (Rechtsgrundfunktion eines Gebührenbescheids entfällt nicht durch Erfüllung), jedoch verwaltungsprozessuale Beachtlichkeit bei gleichzeitiger Zahlungsaufforderung;
    § 43 VwGO, zur (hier und grds. zu verneinenden) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zum Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes (gegen mögliche Vollstreckungsmaßnahmen)

  • BVerwG, Aufrechnung der Behörde, 27.10.82 (BVerwGE 66, 218)
    analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen Recht;
    Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 VwGO und § 35 VwVfG;
    § 387 BGB, der Aufrechnung steht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO nicht entgegen ("Vollziehbarkeitstheorie");
    (Hinweis: vgl. hingegen neuerdings BFH, «Zahlung während des Revisionsverfahrens»)

  • BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
    zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
    § 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
    § 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
    § 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
    §§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
    § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit

Literatur im Internet zu § 387 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 387 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 5 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung) (zu §§ 387 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 268 II (Ablösungsrecht des Dritten) (zu §§ 387 ff)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 3 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Übertragung einer Forderung
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger)
        Schuldübernahme
          § 417 I 2 (Einwendungen des Übernehmers)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Die Miete
                Vereinbarungen über die Miete
                  § 556b II (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht) (zu §§ 387 ff)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                  § 575 (Zeitmietvertrag)
          Gesellschaft
            § 719 II (Gesamthänderische Bindung)
          Bürgschaft
            § 770 II (Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1142 (Befriedigungsrecht des Eigentümers) (zu §§ 387 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  § 1419 II (Gesamthandsgemeinschaft)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2040 II (Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung)
    Genossenschaftsgesetz (GenG)
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 22 V (Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) (zu §§ 387 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 III (Prozesstrennung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 322 II (Materielle Rechtskraft)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 94 (Erhaltung einer Aufrechnungslage)
          § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
          § 96 (Unzulässigkeit der Aufrechnung)

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