Rechtsprechung zu § 389 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 117 Entscheidungen zu § 389 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 389 BGB
- § 389 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufrechnung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 389 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 352 (Aufrechnung nach Nichterfüllung)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
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