Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   

§ 389
Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Rechtsprechung zu § 389 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 389 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 352 (Aufrechnung nach Nichterfüllung)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 543 II 3 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
            Landpachtvertrag
              § 594e II 4 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 302 (Vorbehaltsurteil)
            § 322 II (Materielle Rechtskraft)
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