Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
§ 390
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Rechtsprechung zu § 390 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tätlichkeiten des Lebensgefährten, 31.7.01 (NJW 2001, 3616)
    Anwendbarkeit von § 19 III GKG im Rahmen von §§ 2 ff ZPO;
    § 19 III GKG, § 322 II ZPO, Zurückweisung einer behaupteten Gegenforderung wegen Verjährung (§ 390 BGB) ist keine Entscheidung über ihr Nichtbestehen, sondern über die Unzulässigkeit der Geltendmachung im Prozeß: keine Rechtskraftwirkung, keine Berücksichtigung hinsichtlich Kosten und Beschwer

Literatur im Internet zu § 390 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 390 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung)

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