Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
§ 393
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Rechtsprechung zu § 393 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Teleinformations-Inkasso, 24.11.98 (NJW 1999, 714)
    § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB, Beweislast bei Privatentnahmen, § 393 BGB;
    § 138 II ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast)

  • OLG Celle, Schlägerei, 9.6.80 (NJW 1981, 766)
    § 393, gegenseitige unerlaubte Handlungen

Literatur im Internet zu § 393 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 393 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht)

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