Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 394 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 57 Entscheidungen zu § 394 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 394 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 394 BGB
Querverweise
Auf § 394 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- § 29 (Arreste und Zwangsvollstreckungen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 81
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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