Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
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Textdarstellung

  

§ 394
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Rechtsprechung zu § 394 BGB

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Querverweise

Auf § 394 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 29 (Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 394 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850 (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) (zu § 394 S. 1)
              § 851 (Nicht übertragbare Forderungen) (zu § 394 S. 1)
              § 852 (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu § 394 S. 1)
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