Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396)   
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§ 395
Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG) vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3519), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

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InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)11.12.2001BGBl. I S. 3519

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