Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 396 BGB
152 Entscheidungen zu § 396 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07
Materiellrechtliche Wirksamkeit der Hilfsaufrechnung?
- OLG Koblenz, 22.09.2010 - 14 W 529/10
Verfahrensrecht - Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig?
- BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Insolvenzrecht - Steuerforderungen in der Insolvenz
- BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
Mietrecht - Mietrückstände mit "Saldoklage" einklagbar?
- FG Niedersachsen, 06.11.2012 - 8 K 147/10
Zulässigkeit einer Aufrechnung nach Einigung
- BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84
Rechnet das Finanzamt auf, so bestimmt es die aufzurechnenden Forderungen
- OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 7 U 78/08
Aufrechnung: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einer Mehrheit von ...
- LAG Düsseldorf, 20.03.2007 - 12 Sa 306/07
Kindergeldbezogener Anteil im Ortszuschlag, rückwirkende Änderung der ...
- OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
1. Die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 14.03.2012 (u.a. VIII ZR ...
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