Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 4 - Erlass (§ 397)   
§ 397
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Rechtsprechung zu § 397 BGB

Literatur im Internet zu § 397 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 397 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 423 (Wirkung des Erlasses) (zu § 397 I)

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